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archivierte Ausgabe 50/2023
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Glaubensland |
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DIÖZESANADMINISTRATOR |
Der Mann für die Zwischenzeit |
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Das Rottenburger Domkapitel hat am Montag dieser Woche den neuen Diözesanadministrator gewählt: Clemens Stroppel, der bisherige Generalvikar. Sein Stellvertreter wird Domkapitular Klaus Krämer sein. Foto: drs |
Mit der Annahme des Rücktritts von Bischof Gebhard Fürst stellt sich die Frage, wer in der bischofslosen Zeit die Diözese leiten wird (vgl. S. 16). Dazu hat das Domkapitel jetzt Clemens Stroppel, den bisherigen Generalvikar, zum Diözesanadministrator gewählt. Was darf er tun? Was muss er lassen? Und: Sind in der Zeit der Vakanz überhaupt Entscheidungen möglich?
Das Kirchenrecht sieht vor, dass das sogenannte Collegium Consultorum, also das Domkapitel, innerhalb von acht Tagen einen Diözesanadministrator zu wählen hat. Die Aufgabe der Einberufung hatte Weihbischof Thomas Maria Renz. Hätte das Domkapitel innerhalb von acht Tagen nicht gewählt, wäre das Wahlrecht verloren gegangen. Der Erzbischof von Freiburg hätte dann das Recht und die Aufgabe gehabt, den Diözesanadministrator zu benennen.
Der Diözesanadministrator muss selber nicht die Bischofsweihe empfangen haben. Allerdings muss er zum Priester geweiht und mindestens 35 Jahre alt sein. Gleichzeitig soll er sich durch Wissen und Klugheit auszeichnen. Was das genau bedeutet, lässt das Kirchenrecht offen. »Sede vacante nihil innovetur«, so heißt es lapidar im Kirchenrecht, das heißt, während der Vakanz darf nichts verändert werden. Dem Diözesanadministrator kommen aber in der Vakanz die Vollmachten eines Diözesanbischofs zu, egal ob er die Bischofsweihe empfangen hat oder nicht. Allerdings soll er aufgrund der kirchenrechtlichen Vorgaben nichts tun, was den künftigen Bischof in seinen Aufgaben bindet. Er soll auch keine Grundsatzentscheidungen treffen, letztlich könnte man etwas flapsig sagen, dass er die Diözese am Laufen halten soll.
Dabei ist klar, dass die normalen Entscheidungen auch weiterhin getroffen werden müssen und auch getroffen werden. Auch die Verwaltung im Bischöflichen Ordinariat stellt ja in einer Vakanz nicht einfach die Arbeit ein, schließlich sind die Gemeinden auch weiterhin auf Genehmigungen und andere Entscheidungen angewiesen.
Es gibt allerdings gewisse Bereiche, in denen der Diözesanadministrator vom Kirchenrecht nur beschränkte Kompetenzen hat: So kann er zum Beispiel keine Diözesansynode einberufen (auch wenn das gerade nicht geplant ist), er darf keine neuen Mitglieder ins Domkapitel berufen, auch darf er im ersten Jahr der Vakanz keine leitenden Pfarrer ernennen. [...]
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