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Elternhaus
HOMESCHOOLING

Flucht vor der Schulpflicht

Flucht vor der Schulpflicht
Wer Deutschland verlässt, umgeht die Schulpflicht bewusst. Dann wird oft von unterwegs aus gelernt.
Foto: MNStudio/iStock
Die Kinder ein, zwei Tage vor den Sommerferien aus dem Unterricht nehmen, um den Mengen an Touristen zu entgehen, nehmen sich Eltern ab und an heraus, obwohl es nicht erlaubt ist. Oftmals werden die Kinder krankgemeldet. Eine Grauzone. Allerdings gibt es auch Eltern, die mit ihren Kindern für mehrere Jahre auf Reisen gehen und die Kinder unterwegs selbst unterrichten. Dies verstößt jedoch definitiv gegen die Schulpflicht in Deutschland.

»Mama, kannst du mir helfen?«, tönt eine Stimme aus dem Hintergrund. Julia (Name von der Redaktion geändert) steht in der Zimmertür. Es ist Donnerstagvormittag, zehn Uhr. Lisa Stahl (Name von der Redaktion geändert) ist mit ihren vier Kindern bei ihren Schwiegereltern in einer Wohnung in Schneeberg, einer Kleinstadt im Erzgebirge. Andere Kinder in Julias Alter wären jetzt in der Schule. Die Elfjährige und ihre drei Geschwister aber sind sogenannte Freilerner – und ihr Aufenthalt in Schneeberg nur ein Zwischenstopp: Vor wenigen Wochen war die Familie noch in Kroatien.

Die Kinder lernen nicht in der Schule, sondern zu Hause; nicht nach Stundenplan, sondern nach eigenen Interessen. Freilerner sprechen deshalb auch von »Unschooling«, einer Abwendung von traditionellen Lehrmethoden. Schätzungen der Kultusministerkonferenz zufolge gibt es in Deutschland 500 bis 1000 Schulverweigerer. Genaue Zahlen sind nirgends registriert. Der Bundesverband »Natürlich Lernen« spricht sogar von 300 000.

Freilernen ist in Deutschland verboten. In sämtlichen Bundesländern gilt eine Schulpflicht. Die Ausführung ist Ländersache und wird unterschiedlich gehandhabt. Gemeinsam ist allen Bundesländern die obligatorische Teilnahme am Unterricht: »Schulpflicht bedeutet nach geltender Rechtslage Präsenzpflicht. Kinder müssen also grundsätzlich im Unterricht persönlich anwesend sein und am angebotenen Programm teilnehmen«, sagt Rechtsanwalt Andreas Vogt. Ausnahmen würden selten zugelassen, zum Beispiel im Fall von schweren Erkrankungen oder Traumatisierungen. Die Schulpflicht sei außerdem nicht an die Staatsangehörigkeit gebunden, so Vogt: »Sie gilt für junge Menschen im Schulpflichtalter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Bundesland haben.« [...]
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