Katholisches Sonntagsblatt - Das Magazin der Diözese Rottenburg-Stuttgart Zwei Erwachsene und ein Kind lesen das Katholische Sonntagblatt
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Zwei Jungen und dem Schriftzug: Wie ist das mit der Vergebung?

Wie ist das mit der Vergebung?
Die Frage nach dem lieben Gott



Cover der Exerzitienbroschüre der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit einem Brunnen und einer schweren Holztüre
Die Exerzitienbroschüre der Diözese
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Hoffnungsort
Das Konzil (6): Die Erklärung über die Religionsfreiheit

Die Suche nach Wahrheit schließt den Zwang aus

Die Suche nach Wahrheit schließt den Zwang aus
Christliche Kreuze neben einem Minarett: Nur auf der Basis von Freiheit und gegenseitigem Respekt können Religionen friedlich nebeneinander existieren. Jeglicher Zwang widerspricht der Würde des Menschen und der Botschaft von Liebe und Freiheit des Evangeliums.
Foto: KNA
»Das Recht der Person und der Gemeinschaften auf gesellschaftliche und bürgerliche Freiheit in religiösen Dingen«, lautet der Untertitel der Erklärung über die Religionsfreiheit. »Wahnsinn!« So hätte das Urteil Papst Gregor XVI. über diese These gelautet. 1832 hatte er noch in der Enzyklika »Mirari vos« die Gewissenfreiheit »widersinnig, irrig, Wahn« (deliramentum) genannt. Pius IX. bekräftigte ein Menschenalter danach im Rundschreiben »Quanta cura« (1864) die Verurteilung dieses »Wahnsinns«, »die Freiheit des Gewissens und des Kultes sei eines jedem Menschen eigenes Recht«. Ein Jahrhundert danach jedoch bekundet das Zweite Vatikanische Konzil, Papst und Bischöfe geeint, »dass die menschliche Person das Recht auf religiöse Freiheit hat«.

Diese Freiheit, so sagt das Konzil, »besteht darin, dass alle Menschen frei sein müssen von jedem Zwang sowohl von seiten Einzelner wie gesellschaftlicher Gruppen, wie jeglicher menschlicher Gewalt, sodass in religiösen Dingen niemand gezwungen wird, gegen sein Gewissen zu handeln, noch daran gehindert wird, privat und öffentlich, als Einzelner oder in Verbindung mit anderen – innerhalb der gebührenden Grenzen – nach seinem Gewissen zu handeln« (Nr. 2). [...]
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